Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege haben Anspruch
auf einen Entlastungebetrag in Höhe
von 125 € monatlich (also insgeamt bis zu 1500 € im Jahr)
Dies gilt auch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1.
Da wir vom Rheinisch-Bergischen-Kreis für
Angebotezur Unterstützung im Alltag
( Anerkennungs- und Förderungsverordnung - AnFöVo)
zugelassen sind, können wir
unsere Leistungen, ab Pflegegrad 1 in Höhe von
125€ monatlich, nach Parapraph 45b SGB XI
mit den Pflegekassen abrechnen.
Ansprüche aus dem laufendenJahr können noch
bis zum 30.06. des Folgejahres aufgebraucht werden.
Unseren Leistungssatz haben wir so angepasst,
dass eine regelmäßige Versorgung von einer
Stunde pro Woche (oder zwei Stunden alle 14 Tage)
ohne private Zuzahlung gewährleistet ist.
Rund ums Jahr!
Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege haben Anspruch
auf einen Entlastungebetrag in Höhe
von 125 € monatlich (also insgeamt bis zu 1500 € im Jahr)
Dies gilt auch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1.
Da wir vom Rheinisch-Bergischen-Kreis für
Angebotezur Unterstützung im Alltag
( Anerkennungs- und Förderungsverordnung - AnFöVo)
zugelassen sind, können wir
unsere Leistungen, ab Pflegegrad 1 in Höhe von
125€ monatlich, nach Parapraph 45b SGB XI
mit den Pflegekassen abrechnen.
Ansprüche aus dem Jahr 2020 können noch
bis zum 30.06.2021 aufgebraucht werden.
Unseren Leistungssatz haben wir so angepasst,
dass eine regelmäßige Versorgung von einer
Stunde pro Woche (oder zwei Stunden alle 14 Tage)
ohne private Zuzahlung gewährleistet ist.
Rund ums Jahr!
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