Abrechnung mit der Pflegekasse 

Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege haben Anspruch

auf einen Entlastungebetrag in Höhe

von 125 € monatlich (also insgeamt bis zu 1500 € im Jahr)

Dies gilt auch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1.


Da wir vom Rheinisch-Bergischen-Kreis für

Angebotezur Unterstützung im Alltag

( Anerkennungs- und Förderungsverordnung - AnFöVo)

zugelassen sind, können wir

unsere Leistungen, ab Pflegegrad 1 in Höhe von

125€ monatlich, nach Parapraph 45b SGB XI

mit den Pflegekassen abrechnen.


Ansprüche aus dem  laufendenJahr können noch

bis zum 30.06. des Folgejahres aufgebraucht werden.


Unseren Leistungssatz haben wir so angepasst,

dass eine regelmäßige Versorgung von einer

Stunde pro Woche (oder zwei Stunden alle 14 Tage)

ohne private Zuzahlung gewährleistet ist.


Rund ums Jahr!



Abrechnung mit der Pflegekasse 

Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege haben Anspruch

auf einen Entlastungebetrag in Höhe

von 125 € monatlich (also insgeamt bis zu 1500 € im Jahr)

Dies gilt auch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1.


Da wir vom Rheinisch-Bergischen-Kreis für

Angebotezur Unterstützung im Alltag

( Anerkennungs- und Förderungsverordnung - AnFöVo)

zugelassen sind, können wir

unsere Leistungen, ab Pflegegrad 1 in Höhe von

125€ monatlich, nach Parapraph 45b SGB XI

mit den Pflegekassen abrechnen.


Ansprüche aus dem Jahr 2020 können noch

bis zum 30.06.2021 aufgebraucht werden.


Unseren Leistungssatz haben wir so angepasst,

dass eine regelmäßige Versorgung von einer

Stunde pro Woche (oder zwei Stunden alle 14 Tage)

ohne private Zuzahlung gewährleistet ist.


Rund ums Jahr!